Steuern und Zölle

Einkommensteuer

Für in Malaysia ansässige Personen, das heißt Personen, die sich im Jahr mehr als 183 Tage in Malaysia aufhalten, liegen die Steuersätze seit dem 1.1.15 zwischen 0 und 28%. Auf Einkommen von mehr als 600.000 RM wird ein Steuersatz von 26%, ab einem Einkommen von 1.000.000 RM ein Steuersatz von 28% erhoben.

Der persönliche Freibetrag beträgt jeweils 9000 RM. Zudem können Kinder- und Ehegattenfreibeträge geltend gemacht werden sowie Zusatzerleichterungen im Falle einer Behinderung des Steuerzahlers oder naher abhängiger Angehöriger. Beiträge für den Employees Provident Fund sowie Lebensversicherungen sind in Höhe von bis zu 6000 RM absetzbar, auch können Werbungskosten, Ausbildungskosten und medizinische Aufwendungen geltend gemacht werden.

Pensionsversicherungspflicht („Employment Provident Fund – EPF“) und gesetzliche Unfallversicherungspflicht (Social Security Organisation – SOCSO) bestehen für malaysische Staatsbürger.
Arbeitgeber haben 12% bzw. 13% (bei Geringverdienern) und Arbeitnehmer 11% des Monatslohnes beim EPF einzuzahlen. Bei Erreichen des Pensionsalters von 60 Jahren werden die gesamten einbezahlten Beiträge zuzüglich Verzinsung an den Arbeitnehmer voll ausbezahlt. Ausgenommen von dieser Regelung sind
ausländische Beschäftigte und Hausangestellte, diese können aber freiwillig Einzahlungen leisten. Krankenversicherung ist freiwillig.

Quellensteuer (withholding tax)                                                                                                                                                                                                                        
Folgende Zahlungen an Nichtgebietsansässige unterliegen einer Quellensteuer von 10%:
– Mieteinnahmen
– Dienstleistungen im Zusammenhang mit immateriellen Gütern
– Montageleistungen
– Managementgebühren

Diese Zahlungen sind steuerbefreit, wenn die zu Grunde liegende Leistung im Ausland erbracht wird (Regelung gilt seit 21.9.02).
Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen bzw. Bankzinsen unterliegen hingegen einem Steuersatz von 15%.
Die in Malaysia einbehaltene Quellensteuer ist, entsprechend den Bedingungen des Doppelbesteuerungsabkommens, auf die deutsche Steuerschuld (Körperschafts- bzw. Einkommensteuer) anrechenbar. Vorsicht ist geboten im Zusammenhang mit (technischen) Know-how- bzw. Managementgebühren
sowie bei Zahlungen an nichtgebietsansässige Unternehmen (z.B. für Bauleistungen). In diesen Fällen ist die Anrechenbarkeit der in Malaysia einbehaltenen Quellensteuer im Einzelfall zu überprüfen.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer (Company Tax) für in Malaysia ansässige Unternehmen beträgt 24%, wobei Besonderheiten für KMU gelten.

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer (Goods and Service Tax / GST) beträgt 6% und ersetzt die Verkaufs- und Servicesteuer. Sie beinhaltet von der Produktion bis zum Verkauf an den Endverbraucher jede Wertschöpfungsaktivität, unabhängig davon, ob die Güter und Dienstleistungen importiert oder im Land selbst hergestellt werden. Erfasst werden grundsätzlich sämtliche Waren und Dienstleistungen. Bestimmte Güter wie Grundnahrungsmittel (beispielsweise Reis, Mehl, Palmöl), Arzneimittel, aber auch Dienstleistungen wie der öffentliche Transport sowie Leistungen von Versorgungsunternehmen und anderen öffentlichen Dienstleistern sind steuerbefreit. Der Export von Waren und Dienstleistungen unterliegt hingegen einem Nullsteuersatz, Wareneinfuhren einer Einfuhrumsatzsteuer. Auch durch ausländische Dienstleister in Malaysia erbrachte Leistungen sind in Malaysia GST-pflichtig. Allerdings praktiziert Malaysia ein Reverse-Charge-Verfahren, so dass ausländische, nicht in Malaysia ansässige Dienstleistungserbringer sich in Malaysia nicht umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen.

Sonstiges

Bei Unternehmen, die ein Stammkapital von 2,5 Mio. RM oder weniger haben und die nicht einer Unternehmensgruppe angehören, an der mindestens ein beteiligtes Unternehmen ein Stammkapital von mehr als 2,5 Mio. RM aufweist, werden Gewinne von bis zu 500.000 RM mit einem Steuersatz von 19% belegt, darüberhinausgehendes Einkommen mit 24%.

Limited Liability Partnerships unterliegen mit ihrem steuerbaren Einkommen der Körperschaftsteuer zum Steuersatz von 24%. Auf Partnerebene sind Gewinnausschüttungen der LLP steuerfrei. Vergütungen und geldwerte Vorteile hingegen, die die Partner beispielsweise aus einer Funktion bei der LLP einnehmen, sind als Einkommen steuerbar.

Reduzierte Körperschaftsteuer 2017 und 2018

Am 10.4.17 hat Malaysia bekanntgegeben, die Körperschaftsteuer vorübergehend zu reduzieren. Diese Freistellungsregelung ist bereits in dem Jahreshaushalt für 2017 enthalten gewesen und wurde nun ausgeführt. Die Steuerpflicht reduziert sich um 1 bis 4 Prozentpunkte ausgehend von der Erhöhung zum Vorjahr. Im Detail wirkt sich dies folgendermaßen aus: Bei Erhöhungen von 5% bis 9,99% reduziert sich die Steuer um 1% auf 23%, bei 10% bis 14,99% um 2% auf 22%, bei 15% bis 19,99% um 3% auf 21% und bei über 20% reduziert sich die Körperschaftsteuer um 4% auf 20%.

Der einschlägige Bemessungszeitraum sind die Steuerjahre 2017 und 2018. Von den Steuererleichterungen profitieren Unternehmen, die in Malaysia nach dem Companies Act 2016 oder dem Limited Liability Partnership Act 2012 registriert sind und seit mindestens 24 Monaten steuerpflichtige Geschäftstätigkeiten vorgenommen haben.

Sonderwirtschaftszone Labuan

Bei der Sonderwirtschaftszone handelt es sich um das Bundesterritorium Labuan. Eine kleine Insel nur wenige Kilometer von Brunei entfernt.

Folgende Vorteile bietet die Sonderwirtschaftzone Labuan:

  • Strenges Bankgeheimnis;
  • Durch eine Firmengründung wird die Einwanderung in Malaysia vereinfacht;
  • Es sind viele Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden (Deutschland nimmt Labuan bei dem DBA Malaysia allerdings raus);
  • Sehr schnelle Firmengründung;
  • Für Handelsgesellschaften: Flat Tax von 3% oder einmalig circa 5.000 USD pro Jahr als Kopfsteuer;
  • Wer keinen Handel treibt (Holding und Investment Firma) bleibt steuerfrei.

Zoll und Außenhandelsregime                                                                                                                                                                                                                            
Malaysias Wirtschaft ist in hohem Maße außenhandelsorientiert. Teilweise weisen die Zollsätze und Importlizenzen protektionistischen Charakter zum Schutz lokaler Produktion auf. Ausnahmen bestehen allerdings für bestimmte in Produktionsbetrieben eingesetzte Rohmaterialien sowie Maschinen und Industrie-anlagen. Kleinere Liberalisierungsschritte sind im Zuge der AFTA-Umsetzung bemerkbar.

Die Regierung ist bestrebt, die einheimische Industrie zu fördern bzw. zu schützen; das Erfordernis von Importlizenzen kommt daher meist einem    Importverbot gleich. Der Großteil der Waren kann auf Grund der “Open General Import Licence” eingeführt werden. Jene Waren, die nicht oder nur            mittels Einzellizenz importiert werden können, sind in drei Listen (Schedules) angeführt:
Liste 1 Waren mit Importverbot für Gesamtmalaysia
Liste 2 Waren, die nur gegen Sonderbewilligung eingeführt werden können, wie z.B. Gold, lebende Tiere, Funkgeräte
Liste 3 Industriegüter, die lokal gefertigt werden und nur gegen Sonderbewilligung des Handelsministeriums importiert werden können (u.a. Stahl, Zement, Kunstdünger, Pkw)

Zollbestimmungen:
Brüsseler Nomenklatur (Harmonisiertes System), Verzollungsbasis ist der CIF-Wert. Die Zolltarife haben bei einigen Positionen protektionistischen Charakter, wie z.B. bei Kraftfahrzeugen. Präferenzzollsätze im Rahmen des Freihandelsabkommens AFTA – ASEAN Free Trade Area, welches auf u.a. China, Japan, Korea, Indien, in 2009 auch Australien und Neuseeland erweitert wurde und seit 2006 bilaterales FTA mit Pakistan und Japan. Das Freihandelsabkommen MAFTA (mit Australien) ist seit 1.1.2013 in Kraft. Ein Freihandelsabkommen mit der EU ist in Verhandlung
Warenmuster ohne Handelswert sind zollbefreit.

Devisenrecht:
Die bestehenden Richtlinien der Devisenkontrolle gelten für alle Staaten außer Israel und Serbien, für die restriktivere Regelungen bestehen. Direkte und Portfolioinvestitionen von ‘Non-Residents’ unterliegen keiner Genehmigungspflicht des Amtes für Devisenkontrolle (‘Controller of Foreign Exchange’).
Überweisungen ins Ausland können nur in Fremdwährung, nicht jedoch in Malaysischen Ringgit vorgenommen werden. Alle Zahlungen in ausländischer Währung an ‘Non-Residents’ sind für jeden Zweck, einschließlich Repatriierung von Kapital und Gewinnen, ohne Beschränkung erlaubt. Zahlungen für Importe sind unbegrenzt erlaubt, müssen jedoch in ausländischer Währung transferiert werden.
Zahlungen für Investitionen im Ausland (Ausnahme bezüglich ‚Deposits’) und bei Inanspruchnahme aus Garantien für Nichthandelsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Devisenkontrollbehörde, wenn der Betrag den Gegenwert von RM 10.000 übersteigt.
Für Exporte, deren FOB Wert RM 100.000 pro Sendung überschreitet, muss ein Formular (KWP X) ausgefüllt werden, das den Zollbehörden bei der Ausfuhr zu übergeben ist. Die Exporteinnahmen müssen in ausländischer Währung nominiert sein und gemäß den Bedingungen des Exportvertrages, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Lieferdatum nach Malaysia zurückgeführt werden.

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