Firmengründungen

Gesellschaftsrecht

Nach dem Companies Act 1965, reformiert durch den Companies (Amendment) Act 2007, kennt Malaysias Gesellschaftsrecht drei Unternehmensformen: Den Einzelkaufmann (sole propietorship), Personengesellschaften mit mindestens zwei und maximal 20 Gesellschaftern (partnership) und Kapitalgesellschaften (companies).

EINZELKAUFMANN

Der Einzelkaufmann haftet mit seinem gesamten privaten Vermögen.

PERSONENGESELLSCHAFTEN

Bei der Personengesellschaft erfolgt eine gesamtschuldnerische Haftung, wenn im Haftungsfall das Betriebsvermögen nicht ausreicht. Einzelkaufleute und Personengesellschaften müssen in das Gewerberegister (Registrar of Businesses) der Company Commission of Malaysia eingetragen werden. Nur Personen mit malaysischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Aufenthaltstitel können eine Personengesellschaft registrieren.

Für ausländische Investoren kommt insbesondere die Limited Liability Partnership (LLP), welche hauptsächlich für die freien Berufe konzipiert wurde, in Betracht. Die im LLP Act 2012 geregelte LLP verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit und ein eigenes Gesellschaftsvermögen und kann klagen und verklagt werden. Die Haftung der Mitglieder der LLP ist anders als bei einer Partnership auf die Einlage begrenzt. Erforderlich ist eine Person mit malaysischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Aufenthaltstitel als Richtlinienbeauftragte (compliance officer). Dennoch ist die LLP im Hinblick auf Errichtung und Unterhalt weniger formalistisch und verfahrensaufwändig als die klassische Limited Liability Company. So ist es beispielsweise nicht erforderlich, Articles und ein Memorandum of Association zu erstellen oder jährliche Gesellschafterversammlungen abzuhalten. Auch unterliegt die LLP weniger strengen organschaftlichen und Buchführungspflichten als die Limited Liability Company.

KAPITALGESELLSCHAFTEN

Die rechtsfähigen Kapitalgesellschaften können in mehreren unterschiedlichen Arten gegründet werden: Am weitesten verbreitet ist die company limited by shares, bei der die Gesellschafterhaftung auf ihre Kapitaleinlage beschränkt ist.

Die Gründung einer Limited Company ist als “private company” (Sendirian Berhad, Sdn. Bhd. – entspricht in etwa einer deutschen GmbH) möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag die Übertragbarkeit der Kapitalanteile sowie die Gesellschafterzahl auf maximal 50 beschränkt ist und wenn Aktienemissionen und Einlagen seitens der Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Mit dem am 31.1.17 in Kraft getretenen Companies Act (CA) 2016 ist die Gründung und der Unterhalt der Company Limited by Shares vereinfacht worden. Neu ist, dass eine Firmengründung mit einer Person als Einzelgesellschafter (shareholder) und zugleich Geschäftsführer (Director) erfolgen kann. Bisher waren hierzu im Vergleich zwei Gesellschafter erforderlich. Diese Person kann das Unternehmen auch als alleiniger Director betreiben und alleiniger Inhaber der Gesellschaft sein. Während der Geschäftsführer nicht malaysischer Staatsangehörigkeit sein muss, ist es aber nach wie vor erforderlich, dass er in Malaysia ansässig ist.

Zur Gründung und Registrierung einer Company Limited by Shares sind ferner keine Gründungsdokumente wie das Memorandum and Articles of Association (M&AA) mehr erforderlich. Ein Unternehmen kann bei der Registrierung einen Gesellschaftervertrag vorlegen, bereits bestehende M&AA werden als Gesellschaftervertrag behandelt.

Bei bereits bestehenden Firmen vereinfachen sich durch den Companies Act 2016 betriebliche Abläufe durch die Abschaffung der zuvor verbindlichen Jahreshauptversammlung (Annual General Meeting, AGM). Mit dem Wegfall der AGM kann der Jahresabschluss den Firmenanteilseignern direkt übermittelt werden. Bisher mussten Privatunternehmen, die über nicht mehr als 50 Anteilsinhaber verfügen, jährlich eine AGM durchführen. Nach der Neufassung des Companies Act soll jedoch auf Verlangen von Gesellschaftern, die über mindestens 5% des eingezahlten Kapitals verfügen, eine Jahreshauptversammlung angesetzt werden, wenn in den vergangenen 12 Monaten keine AGM stattfand.

Ein weiterer Typus der Kapitalgesellschaften ist die company limited by guarantee, bei der die Gesellschafter beschränkt auf einen gesellschaftsvertraglich festgelegten Betrag persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften, sowie die unlimited company mit unbegrenzter Gesellschafterhaftung. Diese ist in das Gesellschaftsregister (Registrar of Companies) der Company Commission of Malaysia einzutragen. Kapitalgesellschaften müssen mindestens einen für die Einhaltung von Rechts- und sonstigen Vorschriften zuständigen company secretary sowie zwei in Malaysia ansässige Geschäftsführer (directors) einsetzen.

Unternehmensgründung

Antrag und Dokumente:
Der erste Schritt zur Gründung eines Unternehmens ist ein Antrag beim Firmenregister (Companies Commission of Malaysia) mit Hilfe des Formulars 13 A zur Prüfung, Genehmigung und Reservierung des Namens. Da beispielsweise aus religiösen Gründen oder auf Basis von Urheberrechten bestimmte Namen und Namensteile gemäß der ‘Gazette Notification No. 716’ vom 30. Januar 1987 (Ministry of Domestic Trade and Consumer Affairs) nicht verwendet werden
dürfen, ist eine Genehmigung erforderlich.
Werden nachfolgende Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Erteilung dieser Namensgenehmigung eingereicht, muss ein neuer Antrag gestellt werden:
– Gründungsurkunde (Memorandum of Association)
– Unternehmensstatuten (Articles of Association)
– Eidesstattliche Erklärung über die Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften gemäß dem ‚Malaysian Company Act, 1965’ – Formular 6


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